Lexikon zur betrieblichen Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung von A bis Z

Begriffe der betrieblichen Altersversorgung kurz erläutert:

Abfindung von Anwartschaften (§ 3 BetrAVG)

Ist eine Anwartschaft gesetzlich unverfallbar, kann sie bei Ausscheiden des Arbeitnehmers nur dann durch eine Einmalzahlung abgefunden werden, wenn es sich um Kleinbeträge handelt.

Altersrente
Eine regelmäßig wiederkehrende Leistung, die von einem bestimmten Alter an lebenslang erbracht wird.

Altersvermögensgesetz (AVmG)
Dieses „Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens“ ist das Kernstück der Rentenreform 2001. Es enthält die Grundsätze zum Aufbau einer durch staatliche Zulagen geförderten (privaten) Altersversorgung.

Angemessenheit
Die betriebliche Altersversorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers wird nur dann steuerlich anerkannt, wenn die Höhe der Leistung nicht mehr als maximal 75% des letzten tatsächlichen Bruttogehalts abzüglich der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt.

Anpassungsprüfungspflicht (§ 16 BetrAVG)
Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre die Anpassung von laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anpassungspflicht entfallen.

Anwartschaft
Ein aufgeschobener Versorgungsanspruch. Mit Eintritt des Versorgungsfalls wandelt sich die Anwartschaft in einen Versorgungsanspruch.

AVmG
Siehe Altersvermögensgesetz.

Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung (BBG)
Wird für jedes Jahr neu festgesetzt. Sie gibt an, bis zu welchem Betrag vom Bruttogehalt Beiträge zur Rentenversicherung geleistet werden müssen.

Beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 BetrAVG)
Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Bei dieser Leistungsart orientiert sich die Höhe der Leistung am Beitrag.

Besteuerung, nachgelagerte
Wenn in der Ansparphase Steuerfreiheit und in der Leistungsphase Steuerpflicht vorliegt, spricht man von nachgelagerter Besteuerung (das Gegenteil – Beiträge aus versteuertem Einkommen und Steuerfreiheit der Leistungen – wird „vorgelagerte Besteuerung“ genannt).

BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung oder auch Betriebsrentengesetz)
Die Vorschriften des BetrAVG enthalten Mindestnormen zum Schutz der begünstigten Arbeitnehmer. Eine vertragliche Besserstellung der Arbeitnehmer über die gesetzlichen Normen hinaus ist jederzeit möglich.

Betriebliche Altersversorgung (bAV)
Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die einem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses gewährt werden. Diese vom Arbeitgeber auf freiwilliger Basis erbrachten Leistungen ergänzen die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Betriebsausgaben
Beiträge, die der Arbeitgeber zu Direktversicherungen, Pensionskassen, Unterstützungskassen oder Rückdeckungsversicherungen leistet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Betriebsrente
Laufende Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung (Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrente/n) in der Auszahlungsphase.

Bezugsberechtigter
Person, der vertraglich eingeräumt wird, über die aus einer Lebensversicherung, einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds fällige Leistung zu verfügen.

Bezugsrecht, unwiderrufliches
Vertraglich eingeräumtes unwiderrufliches Recht auf die aus einer Versicherung fällig werdende Leistung. Bei arbeitnehmerfinanzierter betrieblicher Altersversorgung wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sofort ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart.

Deferred Compensation
Aufgeschobene Vergütung. Der Arbeitnehmer verzichtet auf Teile seines Gehalts zum Aufbau einer Betrieblichen Altersversorgung (s. Entgeltumwandlung).

Direktversicherung
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Die Direktversicherung ist eine Versicherung, die der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt. Bezugsberechtigt bzgl. der Versorgungsleistungen sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen, je nach Vereinbarung ganz oder teilweise. Der Bezugsberechtigte hat hier einen direkten Anspruch (Rechtsanspruch) gegenüber dem Versicherer.
Hinweis: Arbeitnehmer können den Abschluss einer arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherung verlangen, wenn vom Unternehmen kein anderer Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung angeboten wird.

Direktzusage bzw. Pensionszusage
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber verspricht seinen Arbeitnehmern Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses und verpflichtet sich, die Leistungen im Versorgungsfall selbst zu erbringen. Es besteht ein Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Damit im Versorgungsfall die erforderlichen Mittel jederzeit bereitstehen, kann der Arbeitgeber Direktzusagen über einen Versicherer rückdecken. Um Direktzusagen im Fall einer Insolvenz zu schützen, verlangt der Gesetzgeber vom Arbeitgeber, diese über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV a.G.) zu sichern. Die Regelung gilt nicht bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern.

Durchführungswege
Es gibt fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung:

  • Direktzusage,

 

  • Unterstützungskasse,

 

  • Direktversicherung,

 

  • Pensionskasse und

 

  • Pensionsfonds.

Entgeltumwandlung
Form der betrieblichen Altersversorgung, bei der der Arbeitnehmer auf Gehaltsteile zugunsten einer wertgleichen betrieblichen Altersversorgung verzichtet. Der Arbeitnehmer hat das Recht auf die Umwandlung von Bruttolohn bis zu einer Höhe von 4% der BBG (West) in eine wertgleiche Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (§ 1a BetrAVG).

Ertragsanteil
Bei Leistungen der Altersversorgung, die mit versteuerten Beiträgen aufgebaut wurden, werden lediglich die erzielten Erträge besteuert. Entsprechend dem Rentenbeginnalter wird die Rente pauschal mit einem bestimmtem Prozentsatz besteuert – wird z.B. bei Renten aus Direktversicherung nach „altem“ Steuerrecht angewendet: Sofern bspw. die Beiträge zur Direktversicherung nach § 40b EStG pauschal besteuert wurden, unterliegt die Rente aus dieser Versicherung nur mit dem pauschalierten Ertragsanteil der Besteuerung (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) bb) EStG). Es wird somit nicht die gesamte Rente besteuert.

 

Kirchensteuer, pauschale
Entrichtet der Arbeitgeber im Rahmen der Direktversicherung („altes“ Steuerrecht) die Kirchensteuer pauschal, so kommt dem Arbeitnehmer neben der Sozialversicherungs- und Steuerersparnis eine weitere Vergünstigung zugute. Die pauschalen Kirchensteuersätze liegen je nach Bundesland zwischen 4% und 7%.

Mitteilungspflichten des Arbeitgebers
Der Gesetzgeber hat den Arbeitgebern neue Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten auferlegt, um den Versorgungsträgern und der Finanzverwaltung die steuerliche Beurteilung von bAV-Verträgen zu ermöglichen. Die Continentale Leben bestätigt dem Arbeitgeber ggf., dass sie die steuerliche Behandlung der Beiträge bereits kennt, damit die jährliche Mitteilung nicht mehr notwendig ist. Zukünftige Änderungen müssen dann jeweils gesondert angezeigt werden.

 

Pauschalbesteuerung (§ 40 b EStG)
Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung besteht nur bei Beiträgen für Direktversicherungen und an Pensionskassen für Versorgungszusagen vor 2005. Die Beiträge für eine Direktversicherung bzw. an eine Pensionskasse können mit einem Pauschalsteuersatz von 20% besteuert werden (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Übersteigen die Beiträge 1.752 EUR pro Arbeitnehmer im Kalenderjahr, sind diese grundsätzlich individuell zu versteuern.

Pensionsfonds
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Der Pensionsfonds ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung, die gegen Zahlung von Beiträgen die betriebliche Altersversorgung für den Arbeitgeber in Form von lebenslangen Rentenleistungen durchführt. Der Rechtsanspruch des Arbeitnehmers besteht gegenüber dem Pensionsfonds. Pensionsfonds sind Aktiengesellschaften (AG) oder Pensionsfonds-Vereine auf Gegenseitigkeit (PV a.G.) und unterliegen der staatlichen Aufsicht. Es handelt sich um einen versicherungsförmigen Durchführungsweg, der mittels Kapitaldeckungsverfahren das Risiko der Langlebigkeit sowie ggf. auch das Risiko der Invalidität und/oder der Hinterbliebenenversorgung absichert. Für Versorgungszusagen über Pensionsfonds besteht die Pflicht zur Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein.

Pensionskasse
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung in Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder einer Aktiengesellschaft. Sie unterliegt der staatlichen Aufsicht und entspricht in ihrer Funktionsweise einem Lebensversicherungsunternehmen. Die Pensionskasse gewährt dem Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf die zugesagte Leistung.

PensionLine®
Die Dachmarke der Continentale Lebensversicherung AG für die Vorsorgeprodukte zur betrieblichen Altersversorgung mit den Durchführungswegen:

  • Direktversicherung,
  • Pensionskasse,
  • Unterstützungskasse und
  • Pensionszusage.
    PensionLine® bietet auch Dienstleistungen, wie die Unterstützung bei der Beratung und Einführung der Altersversorgung im Betrieb oder die Gutachtenerstellung für die Bilanz bei Rückdeckung der Pensionszusage über die Continentale.

Pensionsrückstellungen
Rückstellungen in der Bilanz für Pensionsverpflichtungen aufgrund einer unmittelbaren Pensionszusage (s. Direktzusage).

Pensionssicherungsverein (PSV a.G.)
Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Im Fall der Insolvenz eines Unternehmens übernimmt der PSV a.G. die Zahlungen der bereits laufenden Leistungen an Versorgungsempfänger. Darüber hinaus sichert er die bei Eintritt des Sicherungsfalls gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften.

Pensionszusage
Siehe Direktzusage.

Rentenreformen 2001 und 2005
Im Jahre 2001 wurde das Altersvermögensgesetz (AVmG), das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG), sowie das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eingeführt. Kernstück der Reform 2001 war die staatliche Zulagenförderung zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge („Riester-Rente“).

 

Weitere maßgebliche Änderungen brachte das am 01.01.2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz (AltEinkG):

  • Stufenweise Einführung der nachgelagerten Besteuerung gesetzlicher Renten,
  • Einführung der steuerlich geförderten Basis-Rente und
  • die grundsätzliche Abschaffung der Pauschalbesteuerung bei Direktversicherungen zugunsten der Steuerfreiheit der Beiträge im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG.

Rückdeckungsversicherung
Instrument zur Finanzierung von Pensionsverpflichtungen. Das Unternehmen bzw. die Unterstützungskasse schließt als Versicherungsnehmer auf das Leben eines Arbeitnehmers eine Lebensversicherung ab, für die ausschließlich das Unternehmen bzw. die Unterstützungskasse bezugsberechtigt ist.

Sozialversicherungsfreiheit
Seit der Rentenreform 2001 können Arbeitnehmer einen Teil ihres Gehalts steuer- und abgabenfrei zum Aufbau einer Betriebsrente verwenden. Die Sozialabgabenfreiheit war allerdings für die arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung ursprünglich bis Ende 2008 befristet. Der Bundesrat hat der unbefristeten Verlängerung der Sozialabgabenfreiheit bei der Entgeltumwandlung allerdings Ende 2007 zugestimmt, um weiterhin Anreize für eine zusätzliche Altersvorsorge zu schaffen.

Subsidiärhaftung
Unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers enthält das Versorgungsversprechen des Arbeitgebers stets eine arbeitsrechtliche Grundverpflichtung zur Erbringung der zugesagten Leistung. Reicht das Vermögen des Versorgungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht aus, hat der begünstigte Arbeitnehmer bzw. der Rentner einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Dieser muss für die Erfüllung der Versorgungszusage einstehen.

Trägerunternehmen
Trägerunternehmen ist die in den §§ 4c, 4d und 4e EStG verwendete Bezeichnung für Unternehmen, die ihre betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführen.

 

Unterstützungskasse
Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung in Form eines eingetragenen Vereins, einer GmbH oder einer Stiftung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (s. aber Subsidiärhaftung). Art und Höhe der Versorgungsleistungen werden in einem Leistungsplan festgelegt. Bei diesem Durchführungsweg besteht Insolvenzsicherungspflicht über den PSV a.G. Unternehmen können einer Gruppen-Unterstützungskasse beitreten, sie sind dann sogenannte Trägerunternehmen. Bei der rückgedeckten Unterstützungskasse schließt die Unterstützungskasse zur Finanzierung der Versorgungsleistungen Rückdeckungsversicherungen bei einem Versicherer ab.

Unverfallbarkeit, gesetzliche
Bei arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen behält der Arbeitnehmer bei vorzeitigem Ausscheiden seine unverfallbaren Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, wenn er zu diesem Zeitpunkt mindestens das 25. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestanden hat (§ 1b Abs. 1 BetrAVG)
Für Versorgungszusagen, die vor dem 01.01.2009 und nach dem 31.12.2000 erteilt wurden, gilt eine Übergangsvorschrift.
Arbeitnehmerfinanzierte Zusagen sind sofort gesetzlich unverfallbar (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).

Versorgungsfall
Mögliche Versorgungsfälle sind das Ausscheiden aus dem Unternehmen aufgrund Pensionierung, der Eintritt von Berufsunfähigkeit oder der Tod.

 

Versorgungslücke
Unterdeckung bei der Altersversorgung. Die gesetzliche Rentenversicherung genügt nicht mehr, um im Alter den gewohnten Lebensstandard zu halten. Durch den Aufbau betrieblicher, geförderter und privater Altersvorsorge können die Versorgungslücken geschlossen werden.

Versorgungszusage
Arbeitsrechtliche Grundlage für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung. Sie regelt u.a. die Leistungsvoraussetzungen, Art und Höhe der Leistung sowie den Durchführungsweg.

Verwendung, schädliche
Verstößt der Zulagenberechtigte im Rahmen der Förderung nach § 10a EStG („Riester-Rente“) gegen die Verfügungsbeschränkungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG), so sind die Zulagen und der Steuervorteil zurückzuzahlen.

 

Zulage
Die betriebliche und private Eigenvorsorge wird gefördert. Zum Beispiel erhalten förderfähige Personen seit 2002 gemäß § 10a EStG eine staatliche Zulage, wenn sie mit einer „Riester-Rente“ für ein zusätzliches Alterseinkommen vorsorgen.

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