Pflegestärkungsgesetz – Änderungen in der Pflege ab 2017.

Das zweite Pflegestärkungsgesetz hat das Ziel, der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht zu werden.

Ein neues Begutachtungsverfahren ermittelt die Selbstständigkeit des Einzelnen anhand von sechs Bereichen. Auf Grund dieser Beurteilung erfolgt die Einteilung ab 2017 nicht mehr in drei Pflegestufen, sondern in fünf Pflegegraden.

Durch die Umstellung werden zukünftig mehr Menschen einen ausgewiesenen Pflegegrad erhalten. Nun werden Einschränkungen im täglichen Leben anerkennt, welche vor der Reform nicht als Pflegebedürftigkeit gegolten haben.

Prognosen gehen von ca. einer halben Million zusätzlicher Leistungsempfänger aus.

Eine weitere Änderung die das Pflegestärkungsgesetz mit sich bringt, ist eine Erhöhung der Leistungen.

Alles in allem bringt die Pflegereform erhebliche Mehrleistungen. Der Bundestag geht von ca. 8 Milliarden Euro zusätzlicher Kosten aus. Aus diesem Grund steigen die Kosten für die gesetzliche Pflegeversicherung um 0,2 %.

Die neuen Leistungen bedeuten auch für die privaten Pflegeversicherungen eine Ausweitung des Versicherungsschutzes. Daher werden auch hier – wie bei der gesetzlichen Pflegeversicherung – die Beiträge steigen.

Trotz der enormen Erhöhung der Leistungen, reichen diese allerdings nicht aus um alle Kosten, die mit der Pflege einer Person entstehen, abzudecken. Ein Platz in einem Pflegeheim kostet z.B. bei  heutiger höchsten Pflegestufe ca. 3500 Euro. Der Höchstsatz der ab 2017 aus der Pflegeversicherung gezahlt wird beträgt allerdings nur 2005 Euro. Möchte man im Fall der Fälle nicht vom Sozialamt abhängig sein oder möchte man vermeiden, dass die eigenen Kinder für  die Pflege aufkommen müssen, ist es also unerlässlich eine zusätzliche Absicherung aufzubauen.

Sprechen sie uns an.

Veröffentlicht am: