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Pflegestärkungsgesetz – Änderungen in der Pflege ab 2017.
Das zweite Pflegestärkungsgesetz hat das Ziel, der individuellen Pflegebedürftigkeit besser gerecht zu werden.
Ein neues Begutachtungsverfahren ermittelt die Selbstständigkeit des Einzelnen anhand von sechs Bereichen. Auf Grund dieser Beurteilung erfolgt die Einteilung ab 2017 nicht mehr in drei Pflegestufen, sondern in fünf Pflegegraden.
Durch die Umstellung werden zukünftig mehr Menschen einen ausgewiesenen Pflegegrad erhalten. Nun werden Einschränkungen im täglichen Leben anerkennt, welche vor der Reform nicht als Pflegebedürftigkeit gegolten haben.
Prognosen gehen von ca. einer halben Million zusätzlicher Leistungsempfänger aus.
Eine weitere Änderung die das Pflegestärkungsgesetz mit sich bringt, ist eine Erhöhung der Leistungen.
Alles in allem bringt die Pflegereform erhebliche Mehrleistungen. Der Bundestag geht von ca. 8 Milliarden Euro zusätzlicher Kosten aus. Aus diesem Grund steigen die Kosten für die gesetzliche Pflegeversicherung um 0,2 %.
Die neuen Leistungen bedeuten auch für die privaten Pflegeversicherungen eine Ausweitung des Versicherungsschutzes. Daher werden auch hier – wie bei der gesetzlichen Pflegeversicherung – die Beiträge steigen.
Trotz der enormen Erhöhung der Leistungen, reichen diese allerdings nicht aus um alle Kosten, die mit der Pflege einer Person entstehen, abzudecken. Ein Platz in einem Pflegeheim kostet z.B. bei heutiger höchsten Pflegestufe ca. 3500 Euro. Der Höchstsatz der ab 2017 aus der Pflegeversicherung gezahlt wird beträgt allerdings nur 2005 Euro. Möchte man im Fall der Fälle nicht vom Sozialamt abhängig sein oder möchte man vermeiden, dass die eigenen Kinder für die Pflege aufkommen müssen, ist es also unerlässlich eine zusätzliche Absicherung aufzubauen.
Continentale Studie 2016: Belastung von pflegenden Angehörigen
Die Continentale hat deutschlandweit 1.000 Menschen befragt, die andere Personen privat pflegen oder betreuen.
Das Ergebnis: Rund zwei Drittel der Pflegenden fühlen sich hierdurch stark belastet.
Und: der Grad der Belastung steigt mit der Pflegestufe.
Im Detail heißt das:
- 23% fühlen sich sehr stark belastet
- 48 % stark
- 5% empfinden keine Belastung
- 36% der Befragten, die eine Person mit Pflegestufe 3 betreuen, fühlen sich sehr stark belastet
- nur 31% sagen aus, dass sie ihrer Aufgabe voll und ganz gerecht werden
Wie wirkt sich die Belastung durch die Pflege eines Anderen aus?
- 63% fühlen sich körperlich erschöpft
- 62% sind emotional und seelisch erschöpft
- 60% vernachlässigen ihre persönlichen Bedürfnisse
- 43% fühlen sich bei der medizinischen Versorgung überfordert
- 33% empfinden negative Auswirkungen auf den eigenen Beruf und sprechen von finanziellen Nachteilen
Gibt es auch positive Auswirkungen?
Durchaus, denn:
- 75% gaben an, dass sie durch die Pflege einem Menschen etwas zurückgeben können, die ihrerseits bereits viel für sie getan haben – die eigenen Eltern zum Beispiel
- ebenfalls 75% ziehen positive Energie und Zufriedenheit aus der Pflege
- 63% freuen sich über die Unterstützung durch Partner, Familie oder Freunde
Dennoch blicken viele Pflegende sorgenvoll in die Zukunft und haben Angst davor, dass sich der Zustand des gepflegten Menschen verschlechtert und sie die Aufgabe körperlich oder emotional nicht mehr bewältigen können. Sie haben Sorge, dass sie Pflege und Beruf nicht mehr in Einklang bringen können.
Was sind die Gründe für eine private Pflege?
- 91% sagen, sie pflegen aus Liebe zu dem Menschen
- 85% aus Pflichtgefühl
- 64% aus finanziellen Gründen, da die Kosten für einen Platz im Pflegeheim nicht aufgebracht werden können
- 58% nennen als Grund eine regelmäßige Geldleistung, etwa aus der Rente des Gepflegten
Eine Entlastung wünschen sich Pflegende durch mehr praktische Hilfe, emotionalen Beistand oder finanzielle Unterstützung.
Dr. Marcus Kremer, Vorstand der Continentale Krankenversicherung sagt hierzu:
„Einen anderen Menschen privat zu pflegen, verdient Bewunderung. Wir sehen deutlich, wie sehr diese Menschen belastet sind. Als Versicherer können wir hier nur einen kleinen Beitrag leisten. Die gesetzliche Pflegeversicherung ist im besten Falle eine Teilkaskoversicherung, die zum Beispiel bei stationärer Pflege höchstens die Hälfte der Kosten deckt. Wir raten dringend zum Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung, denn eines sehen wir in unserer Befragung: Eine bessere finanzielle Situation entlastet die Pflegenden nachhaltig.“
80% der privat gepflegten Menschen haben eine Pflegestufe. Über die Hälfte, nämlich 55% der Befragten pflegen ihre Eltern oder Schwiegereltern, 14% den Partner.
- 38% erhalten bei ihrer Pflege eine Unterstützung durch den Pflegedienst
- 27% pflegen völlig allein
- 60% der Befragten sind Frauen
Quelle: Continentale Studie (jährliche Untersuchung der Continentale Krankenversicherung a.G. in Zusammenarbeit mit TNS Infratest).
Die komplette Studie finden sie unter www.continentale.de/studien
Pflege 2015 - Erstes Pflegestärkungsgesetz: Das ist neu
Die Zahl der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland steigt stetig, denn:
Die Deutschen werden immer älter!
Im Jahr 2011 waren ca. 2,5 Millionen Menschen pflegebedürftig, dies hat der Staat zum Anlass genommen, die pflegerische Versorgung zu verbessern. Daraus resultierend ist am 01.01.2015 das Erste Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten.
Was ist neu?
- die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen wurden merklich erweitert. So stehen z.B. für die häusliche Pflege nun 1,4 Milliarden Euro zur Verfügung.
- Leistungen werden nicht nur erhöht, sondern sie können auch flexibler eingesetzt werden.
- Demenzkranke ohne Pflegestufe erhalten mehr Leistungen als bisher
Die Änderungen kurz zusammengefasst:
-Verhinderungspflege – Auszeit für Pflegende:
wer die Pflege eines Angehörigen übernommen hat, gelangt schnell an seine psychischen und physischen Grenzen. Urlaube und Auszeiten sind ganz wichtig, um neue Kraft zu schöpfen. Auch bei Erkrankungen des Pflegenden springt dann ein ambulanter Pflegedienst ein. Sechs statt bisher vier Wochen und 1.612,-€ stehen hierfür zur Verfügung. Dieser Betrag kann aufgestockt werden mit 50% des für Kurzzeitpflege vorgesehenen Betrages, wenn diese nicht in Anspruch genommen wurde.
-Kurzzeitpflege und Pflege auf Zeit:
in der Regel finanziert die Pflegekasse vier Wochen Kurzzeitpflege im Jahr. Diese kann z.B. für einen gewissen Zeitraum nach einem Krankenhausaufenthalt notwendig werden. Für den Fall, dass die Angehörigen ihren Anspruch auf Verhinderungspflege nicht voll ausgeschöpft haben, kann die Kurzzeitpflege mit dem dafür vorgesehenen Geld aufgestockt werden.
-Teilstationäre Tages- und Nachtpflege:
pflegebedürftige Menschen benötigen teilweise eine Rund-um-die Uhr-Betreuung. Nur welcher Angehörige, der selbst berufstätig ist, kann das schon leisten. Hier gibt es die Möglichkeit, den Patienten in speziellen Einrichtungen versorgen zu lassen. Neu ist, dass diese Betreuung nicht auf das Pflegegeld und die ambulante Pflege angerechnet wird, sondern unabhängig davon gezahlt wird. Je nach Pflegestufe macht das zwischen 231,-€ und 1.612,-€ aus.
-Zusätzliche Entlastung – niedrigschwellige Betreuungsangebote:
was sind „niedrigschwellige Betreuungsangebote“? Es bedeutet, dass sich anerkannte freiwillige Helfer um besonders hilfebedürftige Menschen kümmern. Durch sie werden Angehörige tage- oder stundenweise entlastet. Für die Betreuung in diesem Rahmen stehen mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz monatlich 104,-€ (in Ausnahmefällen 208,-€) für Demenzpatienten und auch für rein körperlich beeinträchtige Menschen zur Verfügung, die auf eine intensive Betreuung angewiesen sind. Darüber hinaus kann derjenige, der sein Budget für ambulante Pflegesachleistungen nicht voll in Anspruch nimmt bis zu 40% des dafür vorgesehenen Betrages für niedrigschwellige Betreuungsangebote verwende.
-Mehr Hilfe für Demenzkranke:
Demenzkranke, die in ihrer Alltagskompetenz stark eingeschränkt, körperlich aber wenig bis gar nicht beeinträchtigt sind, werden in die Pflegestufe 0 eingstuft. Bisher war ihr Anspruch auf Pflegeleistungen sehr stark eingeschränkt, obwohl ihre Betreuung oft sehr aufwendig und intensiv ist. Neuerdings haben Demenzkranke Anspruch auf die Leistungen der Tages- und Nachtpflege der Kurzzeitpflege sowie den Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen.
-Zuschüsse für Pflegehilfsmittel:
für alltägliche Pflegehilfsmittel wie Bettschutzeinlagen, Inkontinenzmaterial, Einmalhandschuhe usw. wird nun ein Zuschuss von 40,-€ im Monat gezahlt.
-Höhere Zuschüsse für Umbaumaßnahmen:
seit dem 01. Januar 2015 werden Umbaumaßnahmen, die zu Hause getroffen werden müssen, damit beispielsweise ein Rollstuhl durch die Türen passt oder die Dusche begehbar ist mit 4.000,-€ pro Maßnahme bezuschusst. Dies ist deutlich mehr als zuvor. Der Betrag kann auf bis zu 16.000,-€ erhöht werden, wenn mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung leben.
-Pflege WGs – neue Wohnformen für Pflegebedürftige:
eine neue Form des Zusammenlebens von Pflegebedürftigen bieten Wohngemeinschaften, in denen sich mindestens drei Pflegebedürftige zu einer Wohngemeinschaft mit ambulanter Pflege zusammen schließen. Sie können pro Person eine Anschubfinanzierung von 2.500,-€ in Anspruch nehmen (bzw. maximal 10.000,-€) Hierzu kommt ein monatlicher Gruppenzuschlag von 205,-€.
-Lohnersatzleistungen für pflegende Angehörige:
Angehörige, die zum Beispiel die Pflege eines Familienmitglieds kurzfristig übernehmen müssen, haben Anspruch auf Lohnersatzleistung über einen Zeitraum von 10 Tagen. Die Leistungen sind vergleichbar mit dem Kinderkrankengeld, das Eltern im Falle eines erkrankten Kindes erhalten.
-Verbesserung der stationären Pflege:
das Budget für stationäre Pflegeeinrichtungen wurde um eine Milliarde Euro erhöht. Somit soll die Zahl der Pflegekräfte von 25.000 auf 45.000 erhöht werden.
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz soll die Verbesserung der Pflegeleistungen noch weiter voran getrieben werden. Es soll noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten und beinhaltet die folgenden Punkte:
- Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs
- Einführung eines neuen Begutachtungsverfahrens
- keine Unterscheidung mehr zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Beeinträchtungen und psychischen Beeinträchtigungen (speziell Demenzkranke)
- der individuelle Bedarf des Einzelnen steht im Mittelpunkt
- Erhöhung der Zahl der Pflegestufen
Das neue Jahr hat begonnen - was sich 2015 für Verbraucher ändert
Mit dem Jahreswechsel treten einige Neuerungen für Verbraucher in Kraft. Hier ein Überblick, was sich alles ändert:
-Krankenkassenbeiträge:
der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung sinkt von 15,5 auf 14,6%, allerdings können die Krankenkassen Zusatzbeiträge erheben, die vom Arbeitnehmer zu tragen sind.
-Rentenbeiträge:
der Rentenbeitrag sinkt um 0,2 Prozentpunkte auf 18,7%
-Pflegeversicherung:
hier steigen die Beiträge auf 2,35%
Darüber hinaus gilt ab 01.01.2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50€ pro Stunde für alle Arbeitnehmer über 18 Jahre – ausgenommen sind Praktikanten, Auszubildende, Langzeitarbeitslose und Ehrenamtliche.
-Zinsen:
für das Jahr 2015 ist kein Anstieg der Zinsen in Sicht, sie werden weiterhin auf einem extrem niedrigen Niveau bleiben. Experten sprechen jedoch von einer Zinswende im kommenden Jahr, die sich in den USA andeutet. Sollte es hierzu kommen, wäre dies die erste Zinserhöhung seit 10Jahren…
-Lebensversicherungen:
bei den Lebensversicherungen sinkt der Garantiezins von 1,75% auf 1,25%. Hiervon sind nur Neuverträge betroffen (siehe auch: „Garantiezinsretter der Continentale„)
-Pflegegeld und Pflegesachleistungen:
wer Angehörige pflegt, kann sich ab 01.01.2015 zehn Tage lang vom Arbeitgeber freistellen lassen. Die Pflegeversicherung zahlt für diesen Zeitraum ca. 90% des Nettolohns. In Firmen mit mehr als 25 Arbeitnehmern haben Mitarbeiter Anspruch auf bis zu 24 Monate Familienpflegezeit. Beim Pflegegeld und bei den Pflegesachleistungen ist ein leichter Anstieg zu verzeichnen.
-KFZ:
wer seinen Wohnort wechselt darf ab sofort sein altes Nummernschild mitnehmen. Bei den Tarifen bleibt es jedoch dabei, dass sie sich nach dem Wohnort richten. Wer zum Beispiel von Gütersloh nach Bielefeld zieht, darf weiterhin sein „GT“ – Kennzeichen behalten, es gilt jedoch der Tarif des neuen Wohnortes.