Neues BGH Urteil zum Thema Tierhalterhaftpflicht

Bin ich als Tierhalter auch dann haftungspflichtig, wenn sich jemand

unerlaubt meinem Tier nähert und dadurch zu Schaden kommt?

Hier ein Urteil des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema vom 30.04.2013 (Az.:VI ZR 13/12)

Eine Klägerin verletzte sich schwer als sie in einer Reithalle auf das Pferd der Beklagten steigen wollte. Sie forderte von der Besitzerin des Pferdes ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000€. Diese Forderung wurde von der Beklagten zurückgewiesen, da sie der Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Erlaubnis erteilt habe, auf ihr Pferd zu steigen. Sie habe ihre Verletzungen selbst zu verantworten und zudem fahrlässig gehandelt, da sie weder eine Reitkappe getragen noch eine Aufstieghilfe benutzt habe.

Die Schmerzensgeld-Klage wurde zunächst vom Dortmunder Landgericht zurückgewiesen. Der Klägerin könne ein Mitverschulden zugeschrieben werden, da sie nicht beweisen konnte, dass es ihr ausdrücklich erlaubt gewesen sei, auf dem Pferd zu reiten.

Dieses Urteil wurde jedoch in Revision durch den Bundesgerichtshof gekippt.

Denn:
für den BGH ist es nicht ausschlaggebend, ob ein Einverständnis der Besitzerin des Pferdes vorlag, da der Tierhalter auch dann haftungspflichtig ist, wenn sich die geschädigte Person dem Tier unbefugt genähert hat (§833, Absatz 1 BGB)

Lediglich in Einzelfällen kann es hier eine Ausnahme geben, zum Beispiel dann, wenn nachgewiesen werden kann, dass sich der Geschädigte bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt und sich einem offensichtlich gefährlichen oder bösartigen Tier nähert.

In diesem Beispiel war davon nicht auszugehen und somit haftet die Tierhalterin in vollem Umfang.
Informationen zum Thema Tierhalterhaftpflicht erhalten Sie hier.

 

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