Haftung nach einem Unfall auf der Wasserskianlage

 

Wer haftet nach einem Sportunfall auf einer Wasserskianlage?
Hier ein Beispiel aus dem Bereich des Wassersports und ein entsprechendes Urteil des Landesgerichts Düsseldorf vom November 2012:

Der Fall:

Der Kläger hatte sich auf einer Wasserskianlage ein Wakeboard – ein Wassersportgerät für Fortgeschrittene – ausgeliehen, und das obwohl er blutiger Anfänger war und erst zum zweiten Mal Wasserski fuhr.
Es kam zu einem Unfall, da der Fahrer vor ihm ins Wasser fiel und seine Leine los lies. Diese wurde nicht vom Starthaus eingezogen, sondern hing lose herab. Sie schlang sich um Hals und Kopf des Klägers – dieser verletzte sich dadurch.
Durch diesen Unfall wurde u.a. eine Zahnbehandlung notwendig, und der Kläger versuchte, für die erlittenen Schmerzen und die erforderlichen Behandlungen eine angemessene Entschädigung zu erstreiten.
Seine Argumentation ging dahin, dass seiner Meinung nach eine Belehrung durch die Betreiberin der Wassersportanlage bzw. durch die Mitarbeiter hätte stattfinden müssen. Zudem seien die Abstände, in denen man die einzelnen Fahrer starten lies, zu kurz gewesen.
Dies wies die Beklagte zurück und beschuldigte ihrerseits den Kläger, er habe sich nicht an die vorgegebene Fahrtstrecke gehalten, die durch rote Bojen gekennzeichnet ist. Er sei nicht durch die Bojen hindurch, sondern an ihnen vorbei gefahren. Hierdurch sei es zu einer erhöhten Geschwindigkeit gekommen, durch die der Unfall erst verursacht worden sei.
Zudem habe es vor Beginn der Fahrt sehr wohl eine ausführliche Einweisung gegeben mit dem Hinweis, die eigene Leine sofort loszulassen, wenn er auf ein Hindernis zuführe. Diese Einweisung sei üblich und werde bei allen Nutzern vorgenommen.

Das Urteil des Landesgerichts Düsseldorf:

Die Klage wurde vom Landesgericht Düsseldorf im November 2012 abgewiesen, es schloss sich im Wesentlichen der Meinung der Beklagten an.

Die Begründung:

Eine Wassersportanlage stelle in gewissem Umfang eine Gefahrenquelle dar, hierüber müsse sich der Nutzer bewusst sein. Zwar habe die Betreiberin die Pflicht, die Anlage regelmäßig durch den TÜV überprüfen zu lassen und erforderliche und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, die eine Schädigung der Nutzer verhindert. Eine grundsätzliche Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt sei jedoch nicht erreichbar.
Die regelmäßige TÜV Überprüfung sei vorgenommen worden, der Kläger konnte nicht beweisen, dass die Beklagte weitere Sicherheitsnormen hätte vornehmen müssen.
Außerdem könne man der Betreiberin nicht vorwerfen, dass ein Anfänger sich gleich ein Sportgerät für Fortgeschrittene ausleiht – wie in diesem Fall geschehen. Sie sei nicht dazu verpflichtet, sich beim Ausleihen des Gerätes nach seinen Kenntnissen in dem Sport zu erkundigen oder ihm von dem Board abzuraten. Der Kläger hätte durchaus eine spezielle Beratung über das Gerät bekommen können, er habe aber nicht danach gefragt.Weiterhin begründet das Landesgericht Düsseldorf sein Urteil dadurch, dass vor offensichtlichen Gefahren nicht extra gewarnt werden müsse. In diesem Fall sei dies die herabhängende Leine des Vordermanns und die Tatsache, dass man das eigene Seil loslassen müsse, wenn ein Hindernis nicht umfahren werden könne.

Fazit des Gerichts:

Bei der Ausübung einer solchen Sportart handelt es sich um eine nicht ungefährliche Freizeitbeschäftigung. Hierfür trägt die Beklagte nicht die Verantwortung – der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Schmerzensgeld.

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