Hätten Sie's gedacht: Unfall nach Linksabbiegen - wer hat Schuld?

Ein Fall des Oberlandesgerichts Hamm vom März 2014

Was war passiert?

Eine Autofahrerin bog aus einer Grundstücksausfahrt nach links auf eine Hauptstraße, um nach nur 14 Metern erneut links abzubiegen. Bei diesem Linksabbiegen kollidierte sie mit dem Fahrzeug des Klägers, der aufgrund des langsamen Tempos der Beklagten zum Überholen auf der Hauptstraße angesetzt hatte.

Der Kläger verlangte von der Fahrerin Schadenersatz für den Unfall mit dem Argument, dass ihm die Beklagte bereits beim Verlassen der Grundstücksausfahrt nach links die Vorfahrt genommen habe. Außerdem sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass die Beschuldigte bereits nach 14 Meter wieder links abbiegen wollte.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hierzu:

Ein Autofahrer, der von einem Grundstück nach links auf eine Hauptstraße fährt und dann direkt wieder links abbiegt, ist zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet, um eine Gefährdung anderer auszuschließen.

Somit musste der Kläger nicht mit einem unmittelbaren Linksabbiegen rechnen, das langsame Tempo der Beklagten hätte er durchaus als „gemächliches Einordnen in den fließenden Verkehr“ deuten können. Darüber hinaus konnte nicht bewiesen werden, ob die Fahrerin vor dem Linksabbiegen den Blinker betätigt hatte. Nach Meinung des Gerichts hätte sie vorm Verlassen des Grundstücks entweder warten und erst dann losfahren müssen, nachdem der Kläger auf der Hauptstraße die Grundstückseinfahrt passiert hatte, oder sich besonders darüber vergewissern müssen, dass ihre Absicht, links abzubiegen klar erkannt wird.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm war sie allein für den Unfall verantwortlich und musste die Kosten tragen.

 

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