Category Archives: KfZ
Kann beim Verkauf eines PKW´s der Käufer die KFZ-Versicherung übernehmen?
Grundsätzlich kann ein Käufer die Kfz-Versicherung übernehmen. Der Vorteil ist, dass der Käufer direkt losfahren kann.
Der Verkäufer muss allerdings darauf vertrauen, dass der Käufer den PKW auch unverzüglich ummeldet.
Kommt es allerdings zu einem Unfall, haftet der Verkäufer, da der Wagen ja noch auf seinen Namen angemeldet ist.
Der Schadenfreiheitsrabatt vom Verkäufer wird aber nicht belastet, sondern der des Käufers,
laut dem Portal Anwalt.de.
Für die Prämie des laufenden Versicherungsjahres müssen dann jedoch beide Parteien haften.
Der Versicherer kann entscheiden, ob er die Prämie vom Verkäufer oder Käufer fordert.
Es ist wichtig, dass Verkäufer und Käufer eine schriftliche Frist vereinbaren. Diese sollte maximal
eine Woche betragen.
Abgabefrist für die Steuerklärung verpasst?
Die Abgabefrist für die Steuerklärung war der 31.05.2017.
Wer diesen Termin verpasst hat, kann allerdings schriftlich eine Fristverlängerung beim Finanzamt
beantragen. Wichtig ist, dass man einen Grund und das Datum angibt, bis wann man die
Steuerklärung einreichen wird.
Ein Grund für die Fristverlängerung können fehlende Belege, Stress bei der Arbeit, Umzug oder
Krankheit sein.
Unsere Kunden bekommen automatisch Ende Januar die Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt zugeschickt.
Wer seine Steuerklärung von einem Steuerberater anfertigen lässt, hat sogar bis zum 31.12.2017 Zeit.
Wie versichere ich einen Mähroboter?
Die Zahl der Mähroboter in Deutschland steigt ständig weiter an.
Sie verrichten ihren Dienst im Garten meist selbständig und unbeaufsichtigt.
Nach erledigter Arbeit oder zu schwachem Akku, fährt der Mäher in die Ladestation zurück.
Aktuell sind die Mähroboter noch recht teuer und können daher schnell zu einem begehrten
Objekt eines Diebstahls werden.
In der Continentale Hausratversicherung XXL sind Mähroboter und Gartenmöbel bis zu einem Wert
von 1.000 Euro mitversichert und können bei Bedarf gegen einen Mehrbeitrag auch höher versichert
werden.
Des weiteren können Schäden entstehen, wenn sich der Gartenhelfer selbständig macht und die
vorgegebenen Grenzen verlässt. Es können Schäden beim Nachbarn entstehen.
Im schlimmsten Fall kann der Mähroboter Verursacher eines Verkehrsunfalls sein.
Für die daraus entstehenden Personen- oder Sachschäden haftet der Eigentümer .
Gerne geben wir Ihnen weitere Informationen.
Aus grün wird schwarz: neue Mofakennzeichen ab 01.März 2017
Ab 01. März 2017 brauchen Sie für Ihr Mofa oder Moped das neue schwarze Kennzeichen. Das bisherige grüne ist dann nicht mehr gültig. Wer weiter damit fährt, verliert seinen Versicherungsschutz und macht sich strafbar.
Anders als bei Autos reicht für ein Mofa oder Moped eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskenneichen aus, das jährlich erneuert werden muss und zwischen den Farben grün, blau und schwarz wechselt.
Welche Fahrzeuge benötigen ein solches Kennzeichen?
- Mofa und Mopeds unter 50 ccm Hubraum und unter 45 km/h
- Quads und Trikes
- Segways bis zu 20 km/h
- Motorisierte Krankenfahrstühle
- Elektrofahrräder und Elektroroller
Die Kosten für die Versicherung haben sich in den letzten vier Jahr nicht geändert.
Die neuen Kennzeichen sind direkt bei uns in der Agentur erhältlich.
Kfz-Diebstahl - Sicherheitslücken bei Funkschlüsseln
Funkschlüssel für’s Auto sind heute der Normalfall. Doch sind sie auch wirklich sicher?
Gerade in der letzten Woche wurde bekannt:
IT-Forscher haben erhebliche Sicherheitslücken bei Funkschlüsseln aufgedeckt. Über 100.000 Autos sollen hiervon betroffen sein. Die Schlüssel können leicht geknackt werden, Autodieben wird ihre Arbeit dadurch erleichtert.
Bin ich im Rahmen meiner Kfz-Versicherung geschützt, wenn mein Auto über einen geknackten Funkschlüssel gestohlen wurde oder Teile aus meinem Auto entwendet wurden?
Für den Versicherungsschutz ist es zunächst einmal egal, wie schnell und einfach und auf welche Art und Weise ein Fahrzeug geknackt wurde. Für den entstandenen Schaden kommt die Kfz-Teilkasko- bzw. Vollkasko-Versicherung auf.
Wenn „nur“ Dinge aus dem Auto gestohlen wurden, so werden diese ersetzt sofern sie fest eingebaut waren (festinstallierte Navis, Radios, Bordcomputer) oder ausschließlich dem Gebrauch im Fahrzeug gedient haben wie etwa ein Kindersitz.
Wertsachen, die im Auto lagen und nicht zu den oben genannten Kategorien zählen (Smartphone, Laptop, Handtasche, Portemonnaie, Sonnenbrille) werden hingegen nicht ersetzt.
Auto weg – was nun?
Der Diebstahl muss der Versicherung unmittelbar gemeldet werden. Diese benötigt folgende Angaben bzw. Dokumente:
- Nachweis, dass eine Strafanzeige bei der Polizei gestellt wurde
- alle Fahrzeugschlüssel und -papiere
- Abmeldebescheinigung der Zulassungsstelle
- Schriftliche Schadenanzeige des Versicherungsnehmers
- Angaben zum Wert des Fahrzeugs
Kann ich mich vor Diebstahl schützen?
Eine 100-prozentige Absicherung gegen den Autodiebstahl gibt es sicherlich nicht. Dennoch sollten Sie einige Vorsichtsmaßnahmen beachten und es potenziellen Dieben so schwer wie möglich machen:
- der sicherste Abstellplatz für ein Auto ist die abschließbare Garage. Wer die nicht hat, sollte sein Fahrzeug möglichst auf gut beleuchteten und belebten Straßen abstellen.
- ziehen Sie auch bei kürzester Abwesenheit auf jeden Fall den Zündschlüssel und schließen sie Türen, Fenster, Kofferraum sowie ein eventuell vorhandenes Cabriodach
- lassen Sie keine Wertsachen im Auto liegen, die andere dazu verleiten könnten, Ihr Auto zu knacken
- Achten Sie darauf, dass beim Abschließen mit dem Funkschlüssel ein akustisches und optisches Signal bemerkbar ist
- Stellen Sie den Verlust Ihres Autoschlüssels fest, lassen Sie ihn in einer Fachwerkstatt sperren
Urlaub 2016 - welche Kriterien spielen bei der Urlaubsplanung eine Rolle?
Langsam aber sicher geht es auf die Sommerferien zu und die Vorfreude auf den bevorstehenden Urlaub macht sich breit.
Doch wonach suchen wir unseren Urlaubsort aus?
Welche Kriterien spielen bei der Wahl des Urlaubsziels eine wichtige Rolle?
Das Institut Ipsos Public Affairs hat hierzu in seiner Umfrage hierzu je 500 Personen in unterschiedlichen Ländern u.a. in Deutschland befragt.
Die wichtigsten Kriterien für die Wahl des Urlaubsziels sind demnach:
- 49%: Freizeitgestaltung und -angebote sowie kulturelle Möglichkeiten
- 44%: Wetter und Klima
- 43%: Terrorgefahr
- 37%: finanzielles Budget
- 37%: touristische Infrastruktur am Urlaubsort
- 34%: Gefahr durch Streiks oder Unruhen
- 34%: Bedrohung durch einen persönlichen Angriff wie Diebstahl, Überfall
- 31%: gesundheitliche Risiken
- 23%: Gefahr durch eine Naturkatastrophe
- 23%: Dauer der Reise zum Urlaubsort
- 22%: Gefahr durch das Zika-Virus
- 13%: wirtschaftliche Lage im Urlaubsland
Quelle: Europ Assistance, Urlaubsbarometer 2016
Das beliebteste Reiseziel für die Deutschen ist das eigene Heimatland. So verbringen fast ein Drittel der Befragten Deutschen den Urlaub am liebsten im Inland. Italien und Spanien landen auf den Plätzen 2 und 3.
Wenn Sie eine Reise ins Ausland planen, sollten Sie in jedem Fall ihren Versicherungsschutz prüfen, um sicherzugehen, dass Sie im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls ausreichend geschützt sind – egal, ob es um Sie selbst oder Ihr Auto geht.
Wenn Sie hierbei unserer Unterstützung benötigen: wir beraten Sie gern in einem persönlichen Termin
Grün statt blau: neue Mofakennzeichen ab 01.März 2016
Ab 01. März 2016 brauchen Sie für Ihr Mofa oder Moped das neue grüne Kennzeichen. Das bisherige blaue ist dann nicht mehr gültig. Wer weiter damit fährt, verliert seinen Versicherungsschutz und macht sich strafbar.
Anders als bei Autos reicht für ein Mofa oder Moped eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskenneichen aus, das jährlich erneuert werden muss und zwischen den Farben grün, blau und schwarz wechselt.
Welche Fahrzeuge benötigen ein solches Kennzeichen?
- Mofa und Mopeds unter 50 ccm Hubraum und unter 45 km/h
- Quads und Trikes
- Segways bis zu 20 km/h
- Motorisierte Krankenfahrstühle
- Elektrofahrräder und Elektroroller
Die neuen Kennzeichen sind direkt bei uns in der Agentur erhältlich.
Kfz-Zulassung - unser Service für unsere Kunden
Kennen Sie schon unseren Kfz-Zulassungsservie?
Für eine Fahrzeuganmeldung benötigt man in Bielefeld einen Termin bei der Zulassungsbehörde (Straßenverkehrsamt). Ärgerlich ist es, wenn man auf diesen Termin mehr als eine Woche warten muss, was leider keine Seltenheit ist.
Seit einiger Zeit bieten wir unseren Kunden einen Zulassungsservice für die An-, Ab- bzw. Ummeldung Ihrer Fahrzeuge.
Was heißt das genau?
Ganz einfach: wir erledigen alle Formalitäten für Sie und Sie haben in der Regel von 48 Stunden Ihre Fahrzeugpapiere zurück.
Haben Sie hierzu Fragen? Sprechen Sie uns an.
Blaue Kennzeichen für Mofas und Mopeds
Ab 01. März 2015 sind die bisherigen schwarzen Kennzeichen für Mopeds und Motorräder nicht mehr gültig.
Es gelten dann die neuen blauen Kennzeichen.
Wer trotzdem weiter mit seinem alten Kennzeichen fährt, macht sich strafbar und hat keinen Haftpflichtversicherungsschutz.
Für Mofas und Mopeds gibt es folgende Punkte zu beachten:
- sie müssen nicht wie PKW bei der Zulassungsstelle gemeldet werden, sondern benötigen lediglich eine Bertriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen
- jedes Jahr gibt es bei den Kennzeichen eine neue Farbe, sie sind jeweils 1 Jahr gültig (immer bis Ende Februar)
- die Kennzeichen bekommt man direkt beim Versicherer
Für welche Fahrzeuge gilt ein solches Versicherungskennzeichen?
- Kleinkrafträder, d.h. Mofas oder Mopeds bis 50cm3 und bis 45km/h
- Elektrofahrräder, die bei Geschwindigkeiten über 25km/h eine Tretunterstützung haben oder die eine tretunabhängige Unterstützung über 6 bis max. 45khm/h haben
- Segways bis zu 20km/h
- Quads und Trikes
- E-Roller mit Betriebserlaubnis und bis max. 45km/h
- Krankenfahrstühle mit Motor
- Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion, die bis 60km/h schnell sind und schon vor dem 01.03.1992 versichert waren
Ein paar Fakten:
2013 haben insgesamt rund 1,7 Millionen Mofas und Mopeds ca. 23.000 Haftpflichtschäden verursacht – Höhe ca. 59 Millionen Euro. Das ist ein leichter Rückgang im Vergleich zum Vorjahr.
3.200 versicherte Mopeds und Mofas wurden in 2013 entwendet, 24% weniger als im Jahr zuvor. Dennoch werden tendenziell häufiger Kleinkrafträder geklaut als z.B. PKW…
Rückwärts aus der Parklücke
Wer rückwärts aus einer Parklücke ausparkt, der muss besonders aufmerksam sein…
Für ihn gilt auf einem Parkplatz eine höhere Sorgfaltspflicht als für einen Vorwärtsfahrenden, zumal wenn dieser Schritt-Tempo fährt und ausreichend Abstand zu den Parkbuchten hält.
Ein Fall, der vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken verhandelt wurde, macht dies deutlich.
Was war geschehen?
Eine Frau setzte mit ihrem Auto rückwärts aus einer Parklücke eines Supermarktes und kollidierte dabei mit dem Auto einer Frau, die vorwärts auf dem Parkplatz fuhr. Es kam zu einem Zusammenstoß.
Wer hat Schuld?
Die Beklagte Rückwärtsfahrerin gab an, sie sei davon ausgegangen, dass die vorwärtsfahrende Frau ihr das Ausparken aus der Parklücke ermöglichen wollte. Diese bestätigte zwar, dass es zu einem Blickkontakt zwischen ihr und der Beklagten gekommen sei, sie selbst sei allerdings der Meinung gewesen, ihre Unfallgegnerin bliebe stehen. Daher habe sie nicht angehalten, sondern sei im Abstand von 2,5 Metern an dem ausparkenden Auto vorbeigefahren. Der Unfall sei nur durch die Unachtsamkeit der Beklagten Ausparkerin entstanden.
Das Urteil hierzu:
Zunächst ging das Landgericht von einem gegenseitigen Verschulden der beiden aus und gab der Klage somit nur teilweise statt.
In der Berufung war das Oberlandesgericht Saarbrücken anderer Meinung:
Die Schuld ander Kollision läge allein bei der Beklagten. Die Richter waren der Ansicht, dass sich gemäß §9 Absatz 5 der StVO ein Rückwärtsfahrender auf einem Parkplatz so verhalten muss, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.
Die Urteilsbegründung lautet:
der rückwärts ausparkende Verkehrsteilnehmer müsse besonders vorsichtig sein, sich stetig umschauen, um sicher zu stellen, dass durch sein Zurücksetzen keine Gefahr für andere besteht. Kommt es dennoch zu einem Unfall mit einem hinter ihm vorbeifahrenden Fahrzeug, so ist es nach Ansicht des Gerichts der „Beweis des ersten Anscheins“ der die Schuld des ausparkenden Fahrzeugs begründet. Es sei denn, er kann beweisen, dass er vor dem Zusammenstoß angehalten hat.
In diesem Fall konnte die Beklagte diesen Beweis nicht erbringen. Daher wurde ihr die volle Verantwortung für den Unfall zugesprochen.