Daily Archives: 16. March 2015
Pflege 2015 - Erstes Pflegestärkungsgesetz: Das ist neu
Die Zahl der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland steigt stetig, denn:
Die Deutschen werden immer älter!
Im Jahr 2011 waren ca. 2,5 Millionen Menschen pflegebedürftig, dies hat der Staat zum Anlass genommen, die pflegerische Versorgung zu verbessern. Daraus resultierend ist am 01.01.2015 das Erste Pflegestärkungsgesetz in Kraft getreten.
Was ist neu?
- die Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen wurden merklich erweitert. So stehen z.B. für die häusliche Pflege nun 1,4 Milliarden Euro zur Verfügung.
- Leistungen werden nicht nur erhöht, sondern sie können auch flexibler eingesetzt werden.
- Demenzkranke ohne Pflegestufe erhalten mehr Leistungen als bisher
Die Änderungen kurz zusammengefasst:
-Verhinderungspflege – Auszeit für Pflegende:
wer die Pflege eines Angehörigen übernommen hat, gelangt schnell an seine psychischen und physischen Grenzen. Urlaube und Auszeiten sind ganz wichtig, um neue Kraft zu schöpfen. Auch bei Erkrankungen des Pflegenden springt dann ein ambulanter Pflegedienst ein. Sechs statt bisher vier Wochen und 1.612,-€ stehen hierfür zur Verfügung. Dieser Betrag kann aufgestockt werden mit 50% des für Kurzzeitpflege vorgesehenen Betrages, wenn diese nicht in Anspruch genommen wurde.
-Kurzzeitpflege und Pflege auf Zeit:
in der Regel finanziert die Pflegekasse vier Wochen Kurzzeitpflege im Jahr. Diese kann z.B. für einen gewissen Zeitraum nach einem Krankenhausaufenthalt notwendig werden. Für den Fall, dass die Angehörigen ihren Anspruch auf Verhinderungspflege nicht voll ausgeschöpft haben, kann die Kurzzeitpflege mit dem dafür vorgesehenen Geld aufgestockt werden.
-Teilstationäre Tages- und Nachtpflege:
pflegebedürftige Menschen benötigen teilweise eine Rund-um-die Uhr-Betreuung. Nur welcher Angehörige, der selbst berufstätig ist, kann das schon leisten. Hier gibt es die Möglichkeit, den Patienten in speziellen Einrichtungen versorgen zu lassen. Neu ist, dass diese Betreuung nicht auf das Pflegegeld und die ambulante Pflege angerechnet wird, sondern unabhängig davon gezahlt wird. Je nach Pflegestufe macht das zwischen 231,-€ und 1.612,-€ aus.
-Zusätzliche Entlastung – niedrigschwellige Betreuungsangebote:
was sind „niedrigschwellige Betreuungsangebote“? Es bedeutet, dass sich anerkannte freiwillige Helfer um besonders hilfebedürftige Menschen kümmern. Durch sie werden Angehörige tage- oder stundenweise entlastet. Für die Betreuung in diesem Rahmen stehen mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz monatlich 104,-€ (in Ausnahmefällen 208,-€) für Demenzpatienten und auch für rein körperlich beeinträchtige Menschen zur Verfügung, die auf eine intensive Betreuung angewiesen sind. Darüber hinaus kann derjenige, der sein Budget für ambulante Pflegesachleistungen nicht voll in Anspruch nimmt bis zu 40% des dafür vorgesehenen Betrages für niedrigschwellige Betreuungsangebote verwende.
-Mehr Hilfe für Demenzkranke:
Demenzkranke, die in ihrer Alltagskompetenz stark eingeschränkt, körperlich aber wenig bis gar nicht beeinträchtigt sind, werden in die Pflegestufe 0 eingstuft. Bisher war ihr Anspruch auf Pflegeleistungen sehr stark eingeschränkt, obwohl ihre Betreuung oft sehr aufwendig und intensiv ist. Neuerdings haben Demenzkranke Anspruch auf die Leistungen der Tages- und Nachtpflege der Kurzzeitpflege sowie den Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen.
-Zuschüsse für Pflegehilfsmittel:
für alltägliche Pflegehilfsmittel wie Bettschutzeinlagen, Inkontinenzmaterial, Einmalhandschuhe usw. wird nun ein Zuschuss von 40,-€ im Monat gezahlt.
-Höhere Zuschüsse für Umbaumaßnahmen:
seit dem 01. Januar 2015 werden Umbaumaßnahmen, die zu Hause getroffen werden müssen, damit beispielsweise ein Rollstuhl durch die Türen passt oder die Dusche begehbar ist mit 4.000,-€ pro Maßnahme bezuschusst. Dies ist deutlich mehr als zuvor. Der Betrag kann auf bis zu 16.000,-€ erhöht werden, wenn mehrere Pflegebedürftige in einer Wohnung leben.
-Pflege WGs – neue Wohnformen für Pflegebedürftige:
eine neue Form des Zusammenlebens von Pflegebedürftigen bieten Wohngemeinschaften, in denen sich mindestens drei Pflegebedürftige zu einer Wohngemeinschaft mit ambulanter Pflege zusammen schließen. Sie können pro Person eine Anschubfinanzierung von 2.500,-€ in Anspruch nehmen (bzw. maximal 10.000,-€) Hierzu kommt ein monatlicher Gruppenzuschlag von 205,-€.
-Lohnersatzleistungen für pflegende Angehörige:
Angehörige, die zum Beispiel die Pflege eines Familienmitglieds kurzfristig übernehmen müssen, haben Anspruch auf Lohnersatzleistung über einen Zeitraum von 10 Tagen. Die Leistungen sind vergleichbar mit dem Kinderkrankengeld, das Eltern im Falle eines erkrankten Kindes erhalten.
-Verbesserung der stationären Pflege:
das Budget für stationäre Pflegeeinrichtungen wurde um eine Milliarde Euro erhöht. Somit soll die Zahl der Pflegekräfte von 25.000 auf 45.000 erhöht werden.
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz soll die Verbesserung der Pflegeleistungen noch weiter voran getrieben werden. Es soll noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten und beinhaltet die folgenden Punkte:
- Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs
- Einführung eines neuen Begutachtungsverfahrens
- keine Unterscheidung mehr zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen Beeinträchtungen und psychischen Beeinträchtigungen (speziell Demenzkranke)
- der individuelle Bedarf des Einzelnen steht im Mittelpunkt
- Erhöhung der Zahl der Pflegestufen